Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

„Hunde-Sport-Club Berlin-Brandenburg“, abgekürzt H.S.C.B-B.

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

Sitz des Vereines ist Berlin.

§2 Zweck und Ziel

Zweck und Ziel des Vereines ist, Hundehalter und Hundefreunde von friedlichen Mehrrassehunden sowie friedlichen Rassehunden zusammenzufassen und gemeinsame Interessen nach außen hin zu vertreten.

Insbesondere:

  1. Hundebesitzer in der Haltung, Erziehung und Ausbildung im Umgang mit Mensch und Umwelt zu unterweisen.
  2. Hundefreunde zum Erwerb des Hundeführerscheines zu leiten.
  3. Hundehalter mit ihrem eigenen Hund zum Abschluss der Begleithunde- und Verkehrssicherheitsprüfung zu führen.
  4. Das Sozialverhalten von Hundehalter und Hunden durch Aktivitäten und Förderungen zu konditionieren und zu prägen.

Der Verein fördert nicht Halter, Führer und Züchter von aggressiven Hunden, welche ausschließlich für den Zweck des Hundekampfes sowie den Angriff auf Menschen gezüchtet, ausgebildet und gehalten werden.

Der Verein führt ein Register, in dem die Hunde der Mitglieder registriert werden. Jeder Hund muss durch einen Chip gekennzeichnet sein.

Die Landesgruppenbildung wird angeregt und gefördert. Sie dienen der Kontaktaufnahme und dem Gedankenaustausch. Landesgruppen sind nicht rechtsfähige Vereine im Sinne des §54 BGB. Ihre Organisation erfolgt sinngemäß nach der Satzung des H.S.C.B-B.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte der BRD ist. Personen, die noch nicht volljährig sind, bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  2. Dem Verein gehören Vollmitglieder, außerordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder an.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Er entscheidet über die Aufnahmen in den Verein. Bei Neuaufnahmen besteht ein viertel Jahr Probezeit. Die Mitgliedschaft kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Stimmberechtigt sind nur Voll- und Familienmitglieder. Nur juristische Personen können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben.
  5. Mitglieder, die sich um den Verein und dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  6. Vollmitglieder müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben und den vollen Mitgliedsbeitrag entrichten.
  7. Familienmitglieder sind Eheleute, Lebenspartner- rinnen oder deren Kinder von Vollmitgliedern.
  8. Jugendmitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Quartals beendet werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform gegenüber dem Vorstand. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse des Vereins, der Ausbildungs- und Hundeverordnung, dem Tierschutzgesetz und unehrenhaftes Verhalten).
  4. Im Sonderfall kann vom sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesem Fall kann das Ruhen der Mitgliedschaft für den Zeitraum eines Jahres angeordnet werden.
  5. Über Ausschluss und Verhängung von Strafmaßnahmen beschließt und entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ehrengericht des Vereins, nachdem dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und seiner Verteidigung gegeben wurde.
    Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§5 Mitgliedsbeitrag und Fälligkeit

  1. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Der Mitgliedsbeitrag ist in der jeweils angesetzten Höhe aus dem Beschluss der Jahreshauptversammlung zu entrichten.
  2. Jugend- und Familienmitglieder sind zur Hälfte des Beitrages ermäßigt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
  4. Mitgliedern, die nicht der Zahlung des Beitrages bis zum 31. März nachkommen, wird eine Nachfrist bis zum 30. April des Jahres eingeräumt. Bei Nichtentrichtung erfolgt die Streichung aus der Vereinsmitgliederliste (Ausschluss).

§6 Finanz- und Gegenstandsverwendung

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Ziele verwendet werden.

Personen dürfen weder durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Über die Finanz- und Gegenstandsverwendung entscheidet der Vorstand allein. Der Vorstand legt regelmäßig einmal im Jahr einen Jahres- und Kassenbericht über die Mittelverwendung in der Jahreshauptversammlung vor.

§7 Vorstand

Vorstandsmitglied kann nur werden, wer mindestens ein Jahr Mitglied im Verein ist. Endet die Mitgliedschaft, so erlischt automatisch auch die Vorstandsmitgliedschaft.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus:

  1. erster Vorsitzender
  2. zweiter Vorsitzender
  3. Schriftführer
  4. stellvertretender Schriftführer
  5. Kassenwart
  6. stellvertretender Kassenwart
  7. Ausbildungswart
  8. Platzwart

Der Vorstand gemäß §26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende,

die den Verein auch einzeln vertreten können.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Gesamtübersicht der Geschäftsdurchgänge und Kassenführung.

Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung auf Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat.

Neuvorschläge müssen bis vierzehn Tage vor der Wahl schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mit Angaben der Tagesordnung einzuberufen sind. Vorstandssitzungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen es verlangen.

Der Vorstand ist berechtigt zur Durchführung von Aufgaben des Vereins weitere organisatorische Einrichtungen und  Anschlüsse mit besonderen Aufgaben, die sich aus dem Vereinszweck ergeben, zu schaffen.

Auf diese Art berufene Funktionäre sind nicht satzungsmäßige Vertreter des Vereins.

Alle Ämter werden ehrenamtlich bekleidet.

§8 Jahreshauptversammlung

Im Kalenderjahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung  im ersten Quartal stattfinden. Der Termin wird durch Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand drei Wochen vor Einberufung postalisch den Mitgliedern bekannt gegeben.

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Funktion:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
  2. Wahl- und Entlastung des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren
  3. Wahl von einem Kassenprüfer und einem Ersatzprüfer für die Dauer von fünf Jahren
  4. Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages
  5. Wahl des Ehrenrates
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Beschlußfassung über Satzungsänderung
  8. sonstige vom Vorstand unterbreitete Vereinsangelegenheiten

§9 Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung

Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt der erste oder zweite Vorsitzende.

  1. Sofern gesetzlich oder satzungsmäßig nichts entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam. Ungültige Stimmen gelten als Neinstimmen.
  2. Die Beschlüsse bedürfen der Schriftform und müssen vom 1. oder  2. Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet sein.
  3. Ein Vertreter zur Stimmabgabe ist unzulässig mit Ausnahme der auswärtigen Landesgruppen, die durch ihren ersten Vorsitzenden oder einen Beauftragten vertreten werden.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer kann offen oder geheim mit Stimmzettel erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich.
  5. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden schriftlich in einem gesondert geführten Beschlussbuch niedergelegt sowie vom 1. oder 2.Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

§10 Satzungsänderung

Antrag auf Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitgliederversammlung zustimmen.

§11 Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Vereinsmitgliedern als Beisitzer, die jedoch nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen.

Die Mitglieder des Ehrengerichts und deren Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Aufgabe des Ehrengerichts ist:

  1. Alle herangetragenen Verstöße gegen die Satzung des Vereins, der Beschlüsse aus der Jahreshauptversammlung, des Vorstandes, sowie den Bestimmungen und Richtlinien in der Hundeausbildung entgegenzunehmen und zu prüfen.
  2. Daraus resultierende Unstimmigkeiten zunächst nach Möglichkeit auf gütliche Weise beizulegen.
  3. Das Ehrengericht kann nach Prüfungsabschluss im vorliegenden Fall dem Vorstand ein Urteil empfehlen.
  4. Dem Betroffenen wird das Urteil zusammen mit einer schriftlichen Begründung per Einschreiben mitgeteilt.

§12 Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf der Jahreshauptversammlung  gefasst werden, auf der wenigstens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Von den anwesenden Mitgliedern müssen hierzu wenigstens drei Viertel dem Auflösungsbeschluss zustimmen.

§13 Eintragung in das Vereinsregister

Gemäß §57 Abs.1 BGB soll der Verein in das Register eingetragen werden.

Berlin, den 28.04.02

1. Vorsitzende         _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

2. Vorsitzende         _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Schriftführer            _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

stellv. Schriftführer   _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Kassenwart             _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

stellv. Kassenwart     _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Ausbildungswart       _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Platzwart                 _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Eingetragen am :   25.10.02

Register- Nr.:        22034  Nz

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin